Haftung und Haftungsbeschränkung


Als Gesamtrechtsnachfolger gemäß § 1922 BGB haften die Erben für alle Verbindlichkeiten des Erblassers (§ 1967 BGB); und zwar nicht nur mit dem Erbvermögen, sondern auch mit dem eigenen Vermögen!

Außer derErbausschlagung -mit der Folge, dass der ausschlagende Erbe als nicht existent behandelt wird- kann jeder Erbe die persönliche Haftung ausschließen und damit auf das Erbvermögen beschränken durch einen Antrag auf gerichtliche Nachlassverwaltung bzw. Nachlassinsolvenz (§§ 1975 ff. BGB). Dadurch werden zwar Verfahrenskosten zu Lasten des Erbvermögens ausgelöst. 

Falls nach Abschluss dieser Verfahren ein Nachlassguthaben verbleibt, erhalten dieses die Erben. Falls die Nachlassverbindlichkeiten das aktive Nachlassvermögen übersteigen, erhalten die Gläubiger des Erblassers nur eine Quote ihrer Forderungen, ohne dass die Erben persönlich haften.


Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels einer die Kosten deckenden Erbmasse nicht möglich, kann mit der sogenannten Dürftigkeitseinrede gem § 1990 BGB die persönliche Haftung des Erben ausgeschlossen werden, wobei der gesamte Nachlass den Nachlassgläubigern herauszugeben ist. 




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