Erbausschlagung

Jeder Erbe kann grundsätzlich ohne Angabe von Gründen das Erbe ausschlagen. 

Das geht jedoch dann nicht mehr, wenn er die Erbschaft z.B. durch einen Erbscheinsantrag oder sonstige Handlungen angenommen hat. Es geht auch dann nicht mehr, wenn die gesetzliche Frist von 6 Wochen ab Kenntnis von der Erbschaft abgelaufen ist. 

Ist der potentielle Erbe bei Kenntniserlangung im Ausland, kann die Ausschlagungsfrist auch 6 Monate betragen. Mit der Erbausschlagung, die fristgerecht zu Protokoll eines Nachlassgerichts oder eines Notars zu erklären ist, gilt der ausschlagende Erbe als nicht existent.

Beachte: Ausnahmsweise kann sowohl die Annahme als auch die Ausschlagung der Erbschaft innerhalb einer Frist von 6 Wochen durch Anfechtung rückgängig gemacht werden, wenn nachträglich Anfechtungsgründe bekannt geworden sind, zum Beispiel auch die vorher nicht bekannte Überschuldung des Nachlasses.

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