Die gesetzliche Erbfolge


Im deutschen Erbrecht gilt das Verwandtenerbrecht ("Das Gut fließt wie das Blut") 

Gemäß §§ 1922 BGB treten der/die Erben mit allen Rechten und Pflichten an die Stelle des Erblassers = Gesamtrechtsnachfolge. 

Die gesetzlichen Erben werden nach Ordnungen bestimmt: 


Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge, also die Kinder, § 1924 BGB. 

Erben der 2. Ordnung sind die Eltern und deren Abkömmlinge, § 1925 BGB.

Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge, § 1926 BGB. 

Erben der 4. Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. 

Solange ein Verwandter der niederen Ordnung vorhanden ist, sind die Verwandten der höheren Ordnung nicht zu Erben berufen,  § 1930 BGB, sogenanntes Verdrängungs- und Ausschlussprinzip.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten durchbricht diese Ordnungen, denn er ist neben Verwandten der 1. Ordnung zu 1/4, neben verwandten der 2. und 3. Ordnung zu 1/2 und erst bei Erben ab der 4. Ordnung Alleinerbe. 

Allerdings kann sich das gesetzliche Ehegattenerbrecht verändern, je nachdem, ob und welcher Güterstand für die Ehe gilt. Gemäß § 1371 BGB erhöhen sich bei bestehender Zugewinngemeinschaft, dem Normalfall, in der Ehe die vorgenannten Erbteile jeweils um 1/4. Je nach gewähltem Güterstand erhöhen und reduzieren sich auch die Erb- und Pflichtteilsansprüche der übrigen Beteiligten. Gerade hier ist regelmäßig erhöhter Beratungs- und Gestaltungsbedarf, um später keine bösen Überraschungen zu erleben. 

E-Mail
Anruf
Karte
Infos