Die gesetzliche Erbfolge
Im deutschen Erbrecht gilt das Verwandtenerbrecht ("Das Gut fließt wie das Blut")
Gemäß §§ 1922 BGB treten der/die Erben mit allen Rechten und Pflichten an die Stelle des Erblassers = Gesamtrechtsnachfolge.
Die gesetzlichen Erben werden nach Ordnungen bestimmt:
Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge, also die Kinder, § 1924 BGB.
Erben der 2. Ordnung sind die Eltern und deren Abkömmlinge, § 1925 BGB.
Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge, § 1926 BGB.
Erben der 4. Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge.
Solange ein Verwandter der niederen Ordnung vorhanden ist, sind die Verwandten der höheren Ordnung nicht zu Erben berufen, § 1930 BGB, sogenanntes Verdrängungs- und Ausschlussprinzip.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten durchbricht diese Ordnungen, denn er ist neben Verwandten der 1. Ordnung zu 1/4, neben verwandten der 2. und 3. Ordnung zu 1/2 und erst bei Erben ab der 4. Ordnung Alleinerbe.
Allerdings kann sich das gesetzliche Ehegattenerbrecht verändern, je nachdem, ob und welcher Güterstand für die Ehe gilt. Gemäß § 1371 BGB erhöhen sich bei bestehender Zugewinngemeinschaft, dem Normalfall, in der Ehe die vorgenannten Erbteile jeweils um 1/4. Je nach gewähltem Güterstand erhöhen und reduzieren sich auch die Erb- und Pflichtteilsansprüche der übrigen Beteiligten. Gerade hier ist regelmäßig erhöhter Beratungs- und Gestaltungsbedarf, um später keine bösen Überraschungen zu erleben.