Ein Testament muss gut durchdacht gestaltet sein


Ein Testament muss gut durchdacht gestaltet sein
von Notar a.D. und RA H.-D. Meyer
WZ-20160226 Recht.pdf (221.06KB)
Ein Testament muss gut durchdacht gestaltet sein
von Notar a.D. und RA H.-D. Meyer
WZ-20160226 Recht.pdf (221.06KB)

VON HANS-DIETER MEYER

WILHELMSHAVEN – Das Erbrecht ist seit Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 im Wesentlichen unverändert. Die gesetzliche Erbfolge nach dem Verwandtenerbrecht („Das Gut fließt wie das Blut“) mit verschiedenen Erbquoten für Ehepartner, Kinder, gegebenenfalls Eltern beziehungsweise Geschwister entspricht fast nie den Vorstellungen eines Erblassers. Deshalb ist eine gut durchdachte testamentarische Gestaltung unverzichtbar.

Zu bedenken sind immer die erbschaftsteuerlichen Folgen. Denn das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz gewährt Steuerfreibeträge für den Ehegatten (und eingetragenen Lebenspartner) in Höhe von 500 000 Euro, für die Kinder in Höhe von je 400 000 Euro pro Elternteil (!), 200 000 Euro für Enkel, 100 000 Euro für Eltern nur im Erbfall, nicht bei Schenkung und 20 000 Euro für alle sonstigen Erben. Höhere Erbvermögenswerte werden mit 15 bis maximal 50 Prozent besteuert. Ein Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit aufwendig gepflegt hat, kann für solche Pflegeleistungen aus dem Nachlass vorab eine Entschädigung verlangen, auch dann, wenn er diese Pflegeleistung ohne Aufgabe seiner beruflichen Einkünfte erbracht hat. Besser und sicherer ist es natürlich, wenn ein Erblasser noch zu Lebzeiten durch eine testamentarische Gestaltung – etwa durch ein Vorausvermächtnis – eine solche Entschädigung bestimmt und geregelt hat.

Der gesetzliche Pflichtteil steht nur Ehegatten, Kindern (auch nichtehelichen) sowie bei Kinderlosigkeit den Eltern des Erblassers zu, so dass zur Streitvermeidung klare Bestimmungen im Testament unverzichtbar sind. Von praktischer Bedeutung ist die Bestimmung in Paragraph 2325 III BGB, wenn ein Erblasser durch Schenkungen zu Lebzeiten seine pflichtteilsberechtigten Erben benachteiligt hat. Die Anrechnungsmöglichkeit für solche Schenkungen bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen erlischt mit einem Zehntel pro Jahr, wobei die Zehn-Jahresfrist bei Schenkungen an den Ehegatten jedoch erst mit der Auflösung (zum Beispiel Tod) der Ehe beginnt!

Die EU-Erbrechtsverordnung ist in Deutschland seit dem 17. August 2015 in Kraft und enthält für Personen mit Auslandsbezug bedeutsame Änderungen. Es gilt das Erbrecht des EU-Landes, in dem der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt hatte - für alle Vermögenswerte in der EU. Nur durch Testament (!) kann der im EU-Ausland lebende Erblasser das ihm und seiner Familie fremde ausländische Recht abwählen und das Erbrecht z.B. seiner Staatsangehörigkeit bestimmen.

Hans-Dieter Meyer ist Notar a.D. und Rechtsanwalt. 


Der Artikel ist in der Wilhelmshavener Zeitung vom 26. Februar 2016 veröffentlicht worden.



 

E-Mail
Anruf
Karte
Infos