Erbschaftssteuer


Nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz haftet der Erbe für diese Steuer, sofern die gesetzlichen Freibeträge einschließlich der mit einer 10-Jahresfrist einzubeziehenden Schenkungen (z.B. durch Vermögensübertragungen im Wege vorweggenommener Erbfolge) überschritten werden. 



Dem Ehegatten stehen neben einem Versorgungsfreibetrag Nachlasswerte bis zu 500.000,00 € steuerfrei zu.

Kinder haben je Elternteil (!!) einen Freibetrag von je 400.000,00 €.

Enkel haben einen Freibetrag von 200.000,00 € (es sei denn, sie sind durch Tod des Kindes bereits an dessen Stelle getreten). 

Eltern und Großeltern können bis zu 100.000,00 € steuerfrei erben. Alle anderen Erben inkl. Geschwister haben nur einen Freibetrag von 20.000,00 €. Bei Überschreiten der Freibeträge sind je nach der Höhe der Nachlasswerte in Steuerklasse 1 Steuern in Höhe von 7 % bis 30 % und in Steuerklassen II und III in Höhe von 15% bis 50 % zu zahlen.
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