Das gemeinsame Ehegattentestament


Unabhängig von der Möglichkeit eines jeden Ehegatten, ein eigenes Einzeltestament zu errichten, können nur Eheleute und eingetragene Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dies ist auch "privatschriftlich" zulässig. Das bedeutet nichts anderes als handschriftlich, also schlicht nicht vor dem Notar beurkundet. 


Berliner Testament

Die Fallstricke beim gemeinsamen Ehegattentestament

 

Dabei müssen jedoch ein paar gesetzliche Formvorschriften eingehalten werden:

 

  • Vollständig handschriftlich verfasst
  • Ort
  • Datum
  • Unterschrift des einen Ehegatten
  • Der zweite Ehegatte setzt mit seiner Handschrift hinzu: "Dies ist auch mein letzter Wille" und unterzeichnet dann ebenfalls

     

Sehr häufig wird von Ehegatten das sogenannte "Berliner Testament" gewählt; dabei setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein, um nach dem Tode des Längstlebenden Kinder oder sonstige Dritte als Erben zu bestimmen. Häufig werden gerade hier aber ungewollt erhebliche Fehler gemacht. Diese führen dann insbesondere zu nicht bedachten steuerlichen Nachteilen und regelmäßig auch zu unnötigem Ärger und Streitigkeiten in der Familie:


  1. Zunächst sind etwa mehrere Erben nach dem Tod des Längstlebenden nur generell mit Erbquoten zu bestimmen (z.B. Alleinerbe oder je zu 1/2 bzw. je zu 1/3 usw.,  je nach Zahl der Erben). Für jeden genannten Erben sollte für den Fall, dass dieser vor dem Längstlebenden durch Unfall oder Krankheit vorverstirbt, ein Ersatzerbe benannt werden zur Vermeidung von Streitigkeiten.
  2. Bestimmte Vermögenswerte sollten im Testament nur dann gesondert erwähnt werden -unabhängig von den Erbquoten gem. Ziff. 1-, wenn diese durch sogenannte Vorausvermächtnisse, Vermächtnisse oder Teilungsanordnungen verbindlich zugeteilt werden sollen.
  3. Sehr häufig werden erbrechtliche Fachbegriffe in Testamenten verwendet, ohne dass die Verfasser wissen, was sie genau damit meinen oder später -ungewollt- erreichen. Klassisches Beispiel ist die Bezeichnung der Erben nach dem Tod des Längstlebenden als "Nacherben". Dies hat meist ungewollte, und katastrophale Folgen. Denn dadurch ist der überlebende Ehegatte kraft Gesetzes nur sogenannter "nicht befreiter Vorerbe" und kann als solcher nur mit Zustimmung der Nacherben über wesentliche Vermögenswerte verfügen. Zudem muss er den Nacherben auf Anforderung Auskunft erteilen sowie Rechenschaft für alle Aufwendungen erteilen. (§§ 2100 - 2146 BGB) Eine Beschränkung und zusätzliche Verwaltungslast, die in den meisten Fällen eigentlich keiner gewollt hat.

     

  4. Das als wechselseitig angesehene Ehegattentestament erzeugt starke Bindungswirkungen. Das bedeutet, dass zu Lebzeiten beider Ehegatten ein einseitiger Widerruf an strenge Formvorschriften gebunden ist. Nach dem Tod des Erstversterbenden kann der Überlebende das Testament nicht mehr ändern, es sei denn, dass in so einem gemeinsamen Testament eine Befreiung von dieser gesetzlichen Bindung ausdrücklich erfolgt ist. Das ist üblich und auch zu empfehlen in Zeiten des schnellen Wandels. Außerdem können so theoretisch die Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil ohne finanzielle Folgen verlangen. Nach dem Tod des zweiten Elternteils können sie dann nochmals volle Erben werden.
  5. Kaum bekannt ist auch die Möglichkeit, dass der Überlebende z.B. nach Eingehung einer neuen Ehe das alte gemeinsame Testament innerhalb einer kurzen Frist widerrufen bzw. anfechten kann mit der Folge, dass dann zwar rückwirkend die gesetzliche Erbfolge eintritt, jedoch der Überlebende dadurch über sein Vermögen und seinen Erbteil des Erstverstorbenen anderweitig frei verfügen kann. Dies kann verhindert werden durch die klare Bestimmung im ursprünglichen gemeinsamen Testament, dass genau dieser Widerruf/diese Anfechtung nach dem Tod des Erstversterbenden nicht möglich sein soll.
  6. Wenn das Ehegattentestament durch den Tod des Erstversterbenden für den Überlebenden verbindlich geworden ist, könnte der Überlebende durch einen nur notariell möglichen Zuwendungsverzichtvertrag mit einem der Schlusserben für diese Zuwendung seine Testierfreiheit wiedererlangen, jedoch nur insoweit, als die übrigen Erben dadurch nicht benachteiligt werden.
  7. Zur Sicherung des gemeinsamen Vermögens für die Familie ist eine schuldrechtliche Wiederverheiratungsklausel der gesetzlichen vorzuziehen. Durch die gesetzliche  entsteht automatisch eine bedingte  Vor- und Nacherbschaft, die zu vermeiden ist (s.o. Ziff. 3).
  8. Sofern aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, ist eine Pflichtteilsstrafklausel unbedingt nötig, mindestens um die Kinder nicht zu verlocken, nach dem Tod des ersten Elternteils von dem überlebenden Elternteil den Pflichtteil zu verlangen. Es ist daher ratsam, z.B. zu bestimmen, dass ein Kind, welches nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil fordert, dann auch nach dem Tod des zweiten Elternteils nur noch einen Plichtteil erhält; ferner kann dann der überlebende Elternteil mit der sogenannten Freistellungsklausel (Ziff. 4) weitere Vermögensverfügungen zur Verminderung dieses zweiten Pflichtteilsanspruchs veranlassen.
  9. Die "weiche" Pflichtteilsstrafklausel. 
    Es kann vorteilhaft sein, die Pflichtteilsstrafklausel nicht als automatische Folge des von einem Kind geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs nach dem Tode des erstversterbenden Elternteils eintreten zu lassen. Denn es ist durchaus die Konstellation denkbar, dass im besten Einvernehmen zwischen dem überlebenden Elternteil und einem oder mehreren Kindern Pflichtteilsansprüche nach dem Tode des erstversterbenden Elternteils geltend gemacht werden, um auf diese Weise Auszahlungen gestalten zu können, die z.B. für die sonst fällige Erbschaftssteuer des überlebenden Ehegatten ein Wegfall oder Ermäßigung der Erbschaftssteuer ergeben können. Außerdem deutet sich in der Rechtsprechung der Obergerichte an, dass jegliche Beeinträchtigung der Pflichtteilsansprüche eines pflichtteilsberechtigten Abkömmlings kritisch gesehen wird, da die Rechtsprechung jegliche Beeinträchtigung des Pflichtteilsrechtssehr kritisch beurteilt. Es ist also ratsam, die sogenannte „weiche“ Pflichtteilsstrafklausel zu wählen mit folgendem Wortlaut: 
    Sollte nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils ein Abkömmling Pflichtteilsansprüche geltend machen, so soll der überlebende Elternteil entscheiden, ob er auch für den zweiten Erbfall des überlebenden Elternteils dieses Kind mit einer ergänzenden Verfügung auf Pflichtteilsansprüche setzt, also enterbt.
    Neben den vorgenannten Vorteilen der Gestaltungsmöglichkeit aus erbschaftssteuerlichen Gründen bzw. der Sicherheit aus der sich entwickelnden Rechtsprechung ist jedoch der Nachteil, dass der überlebende Elternteil dann nochmals daran denken  und eine entsprechende ggfs. auch handschriftliche Verfügung, die auch neben einem notariellen Testament wirksam ist, niederschreiben muss, woran gelegentlich dann nicht mehr gedacht wird. Wenn allerdings Pflichtteilsansprüche ohne entsprechende Vereinbarung geltend gemacht werden, ist der Ärger des auszahlungspflichtigen, überlebenden Elternteils meistens so groß, dass er schon daran denken wird, diesen kurzen Satz, dass das Kind auch für den zweiten Erbfall enterbt und damit auf den Pflichtteil gesetzt sei, formuliert werden kann. Für den Fall, dass das einzige pflichtteilsberechtigte Kind oder alle pflichtteilsberechtigten Kinder auf den Pflichtteil gesetzt werden, muss daran gedacht werden, für diesen Fall entsprechende Ersatzerben zu bestimmen, die die freigewordenen Erbteile nach dem Tode des zweiten Elternteils dann erhalten sollen. 
  10. Das "Berliner Testament" kann durch die mehrfachen Reformen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes ab 1997 steuerlich nachteilig sein, da z.B. die Kinderfreibeträge von je 400.000,00 € je Elternteil 1 x nicht ausgenutzt werden. Denn die Vermögensmasse geht schließlich zunächst vollständig auf den überlebenden Ehegatten über. Dadurch entstehen durch dieses beim überlebenden Ehegatten in einer Person zusammengeführte Familienvermögen unter Umständen erhöhte Steuerlasten, auch für die Schlusserben. Da sich die Elterngeneration häufig  nur ungern durch Vermögensübertragungen schon zu Lebzeiten auf die Kinder zur Ausnutzung der Freibeträge in der 10-Jahresfrist entscheiden mag, hilft dann nur eine sehr sorgfältig zu formulierende von dern Erbschaftssteuerbehörden anerkannte testamentarische Bestimmung (steuerliches Supervermächtnis).



Haben Sie Fragen zu diesen oder anderen erbrechtlichen Punkten, sprechen Sie uns gerne einfach an. 

RA Meyer steht Ihnen im Erbrecht gerne beratend zur Seite.

E-Mail
Anruf
Karte
Infos