Das erbschaftssteuerliche Supervermächtnis




Die Elterngeneration kann sich häufig aus Gründen  der eigenen Vermögenssicherheit nicht dazu entschließen, schon zu Lebzeiten -auch aus erbschaftssteuerlichen Gründen-wesentliche Vermögenswerte im Wege vorweggenommener Erbfolge auf die nachfolgende Generation zu übertragen. 



Die derzeitige Rechtsprechung erkennt das sogenannte erbschaftssteuerliche Supervermächtnis an, um z.B. 

  • beim Ehegattentestament bei Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten einerseits nicht den Kinderfreibetrag von 400.000,00 € aus dem Erbvermögen des erstversterbenden Ehegatten "verschenken" zu müssen. 
  • andererseits bis zum Tode des erstversterbenden Elternteils die uneingeschränkte Vermögensverfügung zu erhalten.
Damit kann –allerdings nur mit sehr präziser juristischer Formulierung und Gestaltung– nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils noch aus dem Erbvermögen des Erstversterbenden ein zur Höhe entsprechend der Erbschaftssteuerersparnis/ Erbschaftssteuerlast zu bestimmender Nachlasswert durch Vermächtnis aus dem zu versteuernden Erbvermögen herausgelöst und einem Vermächtnisnehmer im Rahmen seiner Steuerfreibeträge übertragen werden. 
Im Ergebnis im Regelfall eine enorme legale Steuerersparnis
E-Mail
Anruf
Karte
Infos